Zumutbarkeit der Kostenaufbringung für Bundesagentur für Arbeit als Massegläubigerin
Leitsatz
1. Der Bundesagentur für Arbeit ist es nicht zumutbar, die Kosten für eine Prozessführung des Insolvenzverwalters aufzubringen, wenn sie aufgrund von auf sie übergegangenen Ansprüchen einzelner Arbeitnehmer am Insolvenzverfahren beteiligt ist (Bestätigung von , ZIP 1990, 1490 f).
2. Die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, weil der Insolvenzverwalter im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter nicht entgegen.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:130225BIXZB27.24.0
Fundstelle(n): Nr. 23/2025 S. 1483 BB 2025 S. 1090 Nr. 20 NJW-RR 2025 S. 819 Nr. 13 WM 2025 S. 590 Nr. 13 ZIP 2025 S. 1267 Nr. 21 ZIP 2025 S. 1268 Nr. 21 ZIP 2025 S. 4 Nr. 12 ZIP 2025 S. 781 Nr. 13 PAAAJ-87891