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BVerwG Urteil v. - 3 CN 2/23

Gesetze: § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 UmwRG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 UmwRG, § 2 Abs 1 UmwRG, § 2 Abs 4 Nr 1 Buchst c UVPG, § 2 Abs 6 UVPG, § 22 Abs 1 S 3 BJagdG, § 34 Abs 1 S 1 BNatSchG 2009, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, Art 6 Abs 1 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 3 S 1 EWGRL 43/92, Art 33 Abs 3 Nr 1 JagdG BY, Art 10 Abs 1 WaldG BY 2005

Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild zum Schutz von Schutzwald

Leitsatz

1. Bestimmungen des nationalen Rechts, die es einer anerkannten Umweltvereinigung verwehren, eine Rechtsverordnung über die Änderung von Jagdzeiten anzufechten, die ohne eine unionsrechtlich möglicherweise gebotene FFH-Verträglichkeitsprüfung erlassen wurde, müssen unangewendet bleiben. Das führt dazu, dass eine solche Verordnung als Zulassungentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anzusehen ist.

2. Ob die Bejagung von Wild aufgrund einer Verordnung zur Verkürzung der Schonzeiten unmittelbar mit der Verwaltung betroffener Natura 2000-Gebiete in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist und deshalb keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedarf, ist für jedes betroffene Gebiet mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen und Erhaltungsmaßnahmen zu prüfen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U3CN2.23.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-87910

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