2. NV: Wird eindeutig erkennbar sowohl eine Anfechtungsklage als auch eine Feststellungsklage kumulativ erhoben, darf das FG das Klagebegehren nicht auf eine der Klagearten beschränken. Erfasst das FG das Klagebegehren unvollständig, liegt ein Verfahrensfehler im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor.