Kombinierte Maschine im Sinne der Anm. 3 zu Abschn. XVI KN
Leitsatz
1. NV: Die Anwendung der Anm. 3 zu Abschn. XVI der Kombinierten Nomenklatur betreffend die Einreihung kombinierter Maschinen ist ausgeschlossen, wenn eine Ware bereits nach der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 unmittelbar dem Wortlaut einer spezifischen Tarifposition zugeordnet werden kann.
2. NV: Dass das Finanzgericht eine im Ergebnis fehlerhafte Tarifierungsauffassung vertreten hat, stellt für sich genommen keinen Grund für die Zulassung der Revision dar.