NV: Das Finanzgericht legt seiner Würdigung ein unzutreffendes Klagebegehren zugrunde und verletzt § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, wenn es auf der Grundlage eines in der mündlichen Verhandlung wörtlich gestellten Antrags über die Aufhebung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags entscheidet, obwohl dieser Antrag dem Inhalt der Klageschrift widerspricht, in der eine Verpflichtung des Finanzamts zur Änderung der Festsetzung des Verspätungszuschlags begehrt wird, und im Zeitpunkt der Klageerhebung die Klagefrist für das Aufhebungsbegehren offensichtlich abgelaufen war, nicht aber für das Verpflichtungsbegehren.