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BGH Beschluss v. - X ZR 114/22

Gesetze: § 51 Abs 1 GKG

Nichtigkeitsstreitwert VI

Leitsatz

Nichtigkeitsstreitwert VI

1.    Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs, den der Berechtigte wegen Verletzung eines Patents gerichtlich geltend macht, ist für den Streitwert einer gegen dieses Patent gerichteten Nichtigkeitsklage auch dann von Bedeutung, wenn die bezifferte Zahlungsklage später als die Nichtigkeitsklage erhoben worden ist (Bestätigung von Beschluss vom - X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 11 ff. - Nichtigkeitsstreitwert IV).

2.    Für die Bemessung des Streitwerts ist unerheblich, welche Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage zukommt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110325BXZR114.22.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-87996

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