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BGH Urteil v. - IV ZR 32/24

Gesetze: § 306 Abs 3 BGB, § 164 Abs 1 S 1 Alt 1 VVG, § 4 Abs 2 MB/KT 2009, § 4 Abs 4 MB/KT 2009

Bedingungsanpassung in der Krankentagegeldversicherung: Notwendige Ersetzung einer unwirksamen Klausel; Einwand der unzumutbaren Härte durch den Versicherer; Beschränkung des Krankentagegeldanspruchs auf den dem Nettoeinkommen entsprechenden Tagessatz

Leitsatz

1. Die Ersetzung einer durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärten Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann nur dann im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zur Fortführung des Vertrages notwendig sein, wenn infolge der Unwirksamkeit der Klausel mindestens die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung gegeben sind.

2. Für den Krankentagegeldversicherer stellt es keine unzumutbare Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB dar, an einem infolge der Unwirksamkeit von § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden.

3. § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 führt nicht zu einer Beschränkung des Krankentagegeldanspruchs auf einen dem tatsächlichen Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers entsprechenden Tagessatz.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:120325UIVZR32.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 1551 Nr. 22
NJW 2025 S. 1558 Nr. 22
WM 2025 S. 563 Nr. 13
ZIP 2025 S. 1138 Nr. 19
ZIP 2025 S. 1139 Nr. 19
ZIP 2025 S. 5 Nr. 12
ZIP 2025 S. 832 Nr. 14
FAAAJ-87997

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