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BGH Urteil v. - IV ZR 88/24

Gesetze: § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 Alt 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 Alt 2 BGB, § 1600d Abs 5 BGB, § 2317 Abs 1 BGB

Entstehung und Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines nichtehelichen Kindes bei Rechtsausübungssperre vor rechtskräftiger, postmortaler Feststellung der Vaterschaft

Leitsatz

1. Für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch dann die Regelung in § 2317 Abs. 1 BGB maßgeblich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB an einer erfolgversprechenden Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist.

2. Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB erfordert beim Pflichtteilsanspruch des nichtehelichen Kindes nach seinem Vater auch die Kenntnis von der wirksamen Anerkennung bzw. der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist eines entstandenen Anspruchs aber auch dann, wenn die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:120325UIVZR88.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 1884 Nr. 26
NJW 2025 S. 1887 Nr. 26
NJW 2025 S. 8 Nr. 15
GAAAJ-88195

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