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Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)
(BStBl I S. 718)
OrientierungssatzDas Bundesfinanzministerium hat ausführlich zu Anwendungsfragen des § 4h EStG und des § 8a KStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes Stellung genommen (I. Zeitliche Anwendung, II. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen, III. Ausnahmetatbestände, IV. Gesellschafterfremdfinanzierung, V. Öffentliche Private Partnerschaften, VI. Öffentliche Hand, VII. Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte).
Bezug: BStBl 2023 I S. 672
Bezug: BStBl 2008 I S. 718
Bezug: BStBl 1996 I S. 9
Mit dem Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl 2023 I Nr. 411 S. 1) wurde die Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) geändert und an die Richtlinie (EU) 2016/1164 vom mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (EU-Antisteuervermeidungsrichtlinie – ATAD) angepasst.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Anwendungsfragen des § 4h EStG und des § 8a KStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes wie folgt Stellung genommen:
I. Zeitliche Anwendung
1Dieses Schreiben betrifft Anwendungsfragen zu § 4h EStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. § 4h EStG in dieser Fassung ist nach § 52 Absatz 8b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen und nicht vor dem enden. § 8a KStG in dieser Fassung ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Für vorangehende Wirt...BStBl 2008 I S. 718