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BMF - III C 2 - S 7106/19/10001 :005

Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug von Kurortgemeinden; , Gemeinde A; und vom - XI R 33/21

Schreiben des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom - FM34-S 7300-4/67-
(2024/0819696);
Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom (S7300 A- 133-II5b; Dok 2024-125627);
Schreiben des Bayerischen Staatministeriums der Finanzen und für Heimat vom (36 – S 7106-1/24);
Schreiben des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom (S 7300#2022/0001-0401 445);
Schreiben des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom (S 7300-9/06-004)
Schreiben der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom (S 7300-2019/001-51);
Sitzung USt IV/24, TOP 7

Die Thematik der Unternehmereigenschaft und des Vorsteuerabzugs von Kurortgemeinden soll in der Sitzung der Referatsleiterinnen und Referatsleiter Umsatzsteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder USt IV/24 vom 24. bis unter TOP 7 behandelt werden. BMF hat den Ländern mit o.g. Schreiben Gelegenheit zur sitzungsvorbereitenden Stellungnahme gegeben.

1. Stellungnahmen der Länder

Fünf Länder (Hessen, Bayern, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg) haben bisher eine sitzungsvorbereitende Stellungnahme abgegeben.

Hessen
Hessen geht in seinem Schreiben vom davon aus, dass es nicht zu steuerbaren Umsätzen/vorsteuerabzugsberechtigenden Investitionen der Gemeinden komme, wenn die Entrichtung der Abgabe nicht an die Nutzung der Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt geknüpft sei.

Die Behandlung von Tourismusorten müsse entsprechend der Rechtslage zu den Kurortgemeinden erfolgen. Bei den Begriffen Kur- und Tourismusbeitrag in § 13 KAG handele es sich lediglich um eine abstrakte begriffliche Unterscheidung, die zu keiner abweichenden umsatzsteuerlichen Beurteilung führen könne.

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