Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten – Richtlinie 2011/96/EU – Art. 1 Abs. 4 – Verhinderung von Hinterziehung, Betrug und Missbrauch – Art. 4 Abs. 1 – Verbot der Besteuerung zugeflossener Gewinne – Unmittelbare Wirkung – Einbeziehung der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividende in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft – Abzug der ausgeschütteten Dividende von der Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft – Begrenzung des Abzugs – Regelung für konzerninterne Übertragungen, die die Übertragung der von bestimmten Gesellschaften erzielten Gewinne an andere ermöglicht
Leitsatz
Art. 1 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie (EU) 2015/121 des Rates vom geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die vorsieht, dass Dividenden, die einer Muttergesellschaft von ihrer Tochtergesellschaft zufließen, in einem ersten Schritt in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen werden müssen, bevor sie in einem zweiten Schritt abgezogen werden können, dieser Abzug auf den in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogenen Betrag einer konzerninternen Übertragung aber keine Anwendung findet.