Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten ärztlichen Bescheinigung
Leitsatz
1. Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, kommt grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung zu. Die Bescheinigung muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat.
2. Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung der von der Beklagten zur Begründung ihrer Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vorgetragenen tatsächlichen Umstände die rechtlich gebotene Gesamtwürdigung unterlassen. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die jeweiligen Umstände für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, begründet das Zusammentreffen derart ungewöhnlicher Umstände in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
3 . Das Berufungsgericht hat im Weiteren nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger weitere drei Mal in den Jahren 2017 bis 2020 unmittelbar im Anschluss an seinen Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich Zweifel an der sachlichen Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch daraus ergeben können, dass dem Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit mehrfach im Zusammenhang mit gewährtem Erholungsurlaub Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden ist.
Fundstelle(n): Nr. 18/2025 S. 1158 BB 2025 S. 1084 Nr. 19 BB 2025 S. 1088 Nr. 19 BB 2025 S. 244 Nr. 5 BB 2025 S. 884 Nr. 15 DStR 2025 S. 600 Nr. 11 DStR 2025 S. 601 Nr. 11 NJW 2025 S. 10 Nr. 18 NJW 2025 S. 1516 Nr. 21 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2025 S. 364 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2025 S. 364 ZIP 2025 S. 1454 Nr. 24 ZIP 2025 S. 1454 Nr. 24 ZIP 2025 S. 2013 Nr. 33 ZIP 2025 S. 5 Nr. 5 MAAAJ-88274