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BFH Urteil v. - I R 285/82 BStBl 1986 II S. 484

Gesetze: EStG (1975) § 15 Abs. 1EStG (1975) § 18 Abs. 1 Nr. 1GewStDV § 1GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2

Leitsatz

Der EDV-Berater ist steuerrechtlich als ein eigenständiger Beruf zu verstehen, der sich in seiner totalen Ausrichtung auf die Theorie und Technologie der Datenverarbeitung wesentlich von dem des beratenden Betriebswirts unterscheidet. Deshalb kann auch derjenige, der über die abgeschlossene Ausbildung eines Diplom-Kaufmanns verfügt, jedoch nur als EDV-Berater tätig ist, steuerrechtlich nicht als beratender Betriebswirt eingeordnet werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 484
BFHE S. 121 Nr. 146,
WAAAA-97883

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