1. Nach Art. 11 Nr. 1d i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 DBA-Italien sind regelmäßig die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerfrei, die dem Verhältnis zwischen den tatsächlichen Aufenthaltstagen in Italien zu den vereinbarten Arbeitstagen pro Jahr entsprechen. Unter den vereinbarten Arbeitstagen pro Jahr sind die Kalendertage (365) abzüglich der Tage zu verstehen, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht zu arbeiten verpflichtet ist (= Urlaubstage sowie arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage).
2. Hält sich ein Arbeitnehmer nur stundenweise in Italien auf, so ist das Arbeitsentgelt pro Arbeitstag in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil aufzuteilen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 479 BFHE S. 132 Nr. 146, QAAAA-97885