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BGH Beschluss v. - IV ZB 37/24

Gesetze: § 29 Nr 1 GNotKG, § 104 BGB, §§ 104ff BGB

Leitsatz

Ein - für den Notar nicht erkennbar - geschäftsunfähiger Auftraggeber ist unabhängig von der Art der notariellen Tätigkeit zur Zahlung der Notarkosten verpflichtet. Die Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit in §§ 104 ff. BGB sind auf Aufträge an einen Notar weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260225BIVZB37.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 1575 Nr. 22
NJW 2025 S. 9 Nr. 18
HAAAJ-88403

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