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BGH Beschluss v. - XII ZB 251/23

Gesetze: § 27 Abs 3 Nr 1 PStG, § 36 Abs 1 PStV

Leitsatz

Richtet sich die Namensführung eines Betroffenen nach seinem britischen Heimatrecht, kann auch ein von ihm im Vereinigten Königreich durch privatautonome Namensänderung unter Verwendung eines „Deed of Change of Name (Deed Poll)“ frei gewählter Nachname im Rahmen der registerrechtlichen Substitution den Rechtsbegriff des „Geburtsnamens“ im Sinne des deutschen Personenstandsrechts ausfüllen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050225BXIIZB251.23.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-88404

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