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BFH Beschluss v. - XI B 104/21

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; FGO § 135 Abs. 2; EStG § 6a Abs. 3; AO § 233a Abs. 1; AO § 238 Abs. 1 Satz 1

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wegen Verstoßes gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz

Leitsatz

1. NV: Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken geltend, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung) eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik. Die Schlüssigkeit einer die Verletzung des Gleichheitssatzes betreffenden Rüge erfordert auch Darlegungen dazu, dass eine normverwerfende Entscheidung des BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom  - VIII B 73/05, BFH/NV 2006, 540; vom  - V B 147/16, BFH/NV 2017, 1052).

2. NV: Mit am veröffentlichtem Beschluss vom  - 1 BvR 2267/23 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG der Verfas-sungsbeschwerde stattgegeben, den aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen. Der Rechtsstreit wird nun unter dem neuen Az. XI B 19/25 geführt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.301222.XIB104.21.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 790 Nr. 14
BFH/NV 2025 S. 518 Nr. 5
TAAAJ-88425

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