Kein Verlust des Rügerechts durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach Anbringung des Ablehnungsantrags; Beweislast für den Vorsteuerabzug
Leitsatz
1. NV: Ein Verlust des Ablehnungsrechts gemäß § 43 der Zivilprozessordnung tritt nicht dadurch ein, dass sich eine Partei nach Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf die weitere Verhandlung einlässt.
2. NV: Die Beweislast für den Vorsteuerabzug trifft den Unternehmer; die Finanzbehörden (und damit auch die Finanzgerichte) können vom Steuerpflichtigen die Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann, notwendig erscheinen.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:B.070325.XIB25.24.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2025 S. 529 Nr. 5 DStRE 2025 S. 694 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2025 S. 516 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2025 S. 517 UR 2025 S. 473 Nr. 12 UStB 2025 S. 178 Nr. 6 DAAAJ-88426