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BFH Beschluss v. - VIII B 21/24

Gesetze: FGO § 155; ZPO § 227

Erhebliche Gründe gemäß § 227 ZPO bei verkehrsbedingt unmöglicher Anreise

Leitsatz

NV: Ist dem Kläger eine Anreise zur mündlichen Verhandlung mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund seines Gesundheitszustands unzumutbar und die Anreise mit dem eigenen Auto verkehrsbedingt unmöglich, liegt ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung vor, wenn der Kläger das Gericht noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung hierüber telefonisch informiert und nach Beendigung seiner Fahrt die Umstände seiner Verhinderung glaubhaft macht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.110325.VIIIB21.24.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 532 Nr. 5
NJW 2025 S. 10 Nr. 16
XAAAJ-88428

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