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Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder; Gleich lautende Erlasse, die bis zum ergangen sind
(BStBl I S. 451)
OrientierungssatzDie obersten Finanzbehörden der Länder haben für nach dem 31. Dezember 2023 verwirklichte Steuertatbestände die Ländererlasse, die bis zum ergangen sind, mit Ausnahme der in einer Positivliste aufgeführten Erlasse, aufgehoben.
Bezug: BStBl 2024 I S. 451
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder überholt sind.
Gleich lautende Erlasse der obersten ...BStBl 2024 I S. 450BStBl 2024 I S. 451