Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen SolZG 1995 erfolglos - weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verletzt weder Eigentumsgarantie noch Gleichheitssatz - kein evidenter Wegfall des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs - Zu den Typusmerkmalen einer Ergänzungsabgabe iSd Art 106 Abs 1 Nr 6 GG - Sondervotum zur Begründung
Leitsatz
1. Die Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG setzt einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der nach der vom Bundesverfassungsgericht nur beschränkt überprüfbaren Einschätzung des Gesetzgebers durch die Erfüllung einer vom Bund angeführten bestimmten Aufgabe voraussichtlich entstehen wird und zu dessen Deckung die Erhebung der Ergänzungsabgabe notwendig erscheint (aufgabenbezogener Mehrbedarf).
2. Ein evidenter Wegfall des einer Ergänzungsabgabe zugrunde gelegten finanziellen Mehrbedarfs begründet eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Abgabe aufzuheben oder die Voraussetzungen für ihre Erhebung anzupassen.
3. Die Erhebung der Ergänzungsabgabe ist von Verfassungs wegen weder von vornherein zu befristen noch auf Notlagen beschränkt.
4. Die Ergänzungsabgabe ist nicht als subsidiäres Finanzierungsinstrument ausgestaltet, das gegenüber dem nach Art. 106 Abs. 3 GG gemeinschaftlich dem Bund und den Ländern zustehenden Aufkommen aus den Gemeinschaftsteuern (insbesondere der Einkommen- und Körperschaftsteuer) oder aus anderen in Art. 106 Abs. 1 GG aufgeführten Bundessteuern nachrangig ist.
5. Bei einer an die Einkommensteuer angelehnten Ergänzungsabgabe kann die Steuererhebung mit einer sozialen Staffelung versehen werden, um dadurch der Verteilung der zusätzlichen Steuerlast nach der Leistungsfähigkeit in besonderem Maße Rechnung zu tragen.
Fundstelle(n): Nr. 15/2025 S. 916 BB 2025 S. 789 Nr. 14 BBK-Kurznachricht Nr. 8/2025 S. 339 DStR 2025 S. 761 Nr. 14 DStR 2025 S. 773 Nr. 14 DStR-Aktuell 2025 S. 6 Nr. 13 DStR-Aktuell 2025 S. 8 Nr. 13 DStRE 2025 S. 503 Nr. 8 EStB 2025 S. 105 Nr. 4 EStB 2025 S. 106 Nr. 4 GmbH-StB 2025 S. 105 Nr. 4 HFR 2025 S. 474 Nr. 5 NJW 2025 S. 1713 Nr. 24 NJW 2025 S. 1734 Nr. 24 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2025 S. 278 WM 2025 S. 649 Nr. 15 YAAAJ-88497