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Vorsteuer-Vergütungsverfahren;
Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässige Unternehmer
OrientierungssatzIm Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässige Unternehmer sind die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen
und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV). Im
Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen können diese auf einem
Speichermedium (z.B. USB-Stick) oder durch Hochladen im BOP vorgelegt werden.
Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer müssen zudem
durch behördliche Bescheinigung nachweisen, dass sie als Unternehmer unter
einer Steuernummer eingetragen sind (§ 61a Abs. 4 UStDV). Der Nachweis ist nach
dem Muster USt 1 TN oder einer dem Muster USt 1 TN inhaltlich entsprechenden
digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen. Abschn.
18.14 UStAE wurde entsprechend angepasst.
Bezug: BStBl 2022 I S. 1592
Bezug:
Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sind die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Absatz 2 Satz 3 UStDV). Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer müssen zudem durch behördliche Bescheinigung nachweisen, dass sie als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen sind (§ 61a Absatz 4 UStDV).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen
1Im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) können diese auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick) oder durch Hochladen im Portal des Bundes (BOP), welches vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betrieben wird, vorgelegt werden.
2Der Nachweis nach § 61a Absatz 4 UStDV (sog. Unternehmerbescheinigung) ist nach dem Muster USt 1 TN [vgl. (2022/1126438) -, BStBl 2022 I S. 1592] oder einer dem Muster USt 1 TN inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen.