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BMF - III C 3 - S 7359/00050/005/072 BStBl 2025 I S. 951

Vorsteuer-Vergütungsverfahren;
Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

Orientierungssatz

Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sind die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV). Im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen können diese auf einem Speichermedium (z.B. USB-Stick) oder durch Hochladen im BOP vorgelegt werden.
Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer müssen zudem durch behördliche Bescheinigung nachweisen, dass sie als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen sind (§ 61a Abs. 4 UStDV). Der Nachweis ist nach dem Muster USt 1 TN oder einer dem Muster USt 1 TN inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen. Abschn. 18.14 UStAE wurde entsprechend angepasst.

Bezug: BStBl 2022 I S. 1592

Bezug:

Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sind die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Absatz 2 Satz 3 UStDV). Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer müssen zudem durch behördliche Bescheinigung nachweisen, dass sie als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen sind (§ 61a Absatz 4 UStDV).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen

1Im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) können diese auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick) oder durch Hochladen im Portal des Bundes (BOP), welches vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betrieben wird, vorgelegt werden.

2Der Nachweis nach § 61a Absatz 4 UStDV (sog. Unternehmerbescheinigung) ist nach dem Muster USt 1 TN [vgl. (2022/1126438) -, BStBl 2022 I S. 1592] oder einer dem Muster USt 1 TN inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen.

II. Änder...

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