Eine arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahme auf Tarifverträge steht, wenn es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung handelt, unter der auflösenden Bedingung, dass ihre Dynamik endet, wenn die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Abrede entfallen. Diese tritt nicht nur bei Ende der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin ein, sondern ua. auch dann, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort versetzt wird, der außerhalb des Geltungsbereichs des in Bezug genommenen Tarifvertrags liegt. In der Folge sind die in Bezug genommenen Tarifverträge ab diesem Zeitpunkt nur noch statisch, mit dem dann bestehenden Inhalt, anwendbar.
Fundstelle(n): Nr. 20/2025 S. 1286 Nr. 29/2025 S. 1762 Nr. 29/2025 S. 1762 BB 2025 S. 1140 Nr. 20 NJW 2025 S. 10 Nr. 16 NJW 2025 S. 1904 Nr. 26 ZIP 2025 S. 2402 Nr. 39 AAAAJ-88599