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EuGH Urteil v. - C-400/22

Gesetze: AEUV Art. 26 Abs. 2, BGB § 312j Abs. 3, BGB § 312j Abs. 4, RL 2011/83/EU Art. 8 Abs. 2

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 8 Abs. 2 – Auf elektronischem Wege geschlossene Fernabsatzverträge – Informationspflichten des Unternehmers – Bestellung, die mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist – Bestellung durch Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion auf einer Webseite – Pflicht des Unternehmers, diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion mit den Worten ,zahlungspflichtig bestellen‘ oder einer entsprechenden Formulierung zu versehen – Bedingte Zahlungspflicht

Leitsatz

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

ist dahin auszulegen, dass

im Fall von über Webseiten geschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung findet, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2024:436

Fundstelle(n):
MAAAJ-88676

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