Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Recht auf Vorsteuerabzug – Von den Steuerbehörden in eine außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer stehende Übertragung eines Unternehmens umqualifizierter Verkauf – Keine Berichtigung der Rechnung innerhalb der Verjährungsfrist – Unmöglichkeit, die für diesen Umsatz entrichtete Mehrwertsteuer zurückzuerlangen – Grundsätze der Effektivität und der steuerlichen Neutralität – Erstattung der Steuer
Leitsatz
Die Art. 168 und 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Effektivität
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung oder Verwaltungspraxis nicht entgegenstehen, die es einem Steuerpflichtigen verwehrt, die Mehrwertsteuer, die er für einen Umsatz gezahlt hat, der auf eine Steuerprüfung hin von der Steuerverwaltung in einen nicht mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz umqualifiziert worden ist, als Vorsteuer abzuziehen, obwohl es unmöglich oder übermäßig schwierig erscheint, dass dieser Steuerpflichtige die somit rechtsgrundlos gezahlte Mehrwertsteuer vom Verkäufer erstattet bekommt. Allerdings gebieten die genannten Grundsätze, dass dieser Steuerpflichtige in einer solchen Situation seinen Erstattungsanspruch unmittelbar gegenüber der Steuerverwaltung geltend machen kann.