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BGH Urteil v. - VIII ZR 138/23

Gesetze: § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 2 BGB, § 286 BGB, § 362 BGB, § 364 Abs 1 BGB, § 2 Abs 1 RDG, § 2 Abs 3 Nr 6 RDG, § 13e Abs 1 RDG, § 15 AktG, Nr 2300 RVG-VV vom , § 606 ZPO vom

Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten bei Beauftragung eines konzernverbundenen Inkassounternehmens

Leitsatz

1. Für das Vorliegen eines nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadens in Gestalt der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten kommt es grundsätzlich nicht auf die zwischen dem Geschädigten und dem Dritten (hier: einem Inkassounternehmen im Rahmen des sogenannten Konzerninkassos) getroffenen Vereinbarungen über die Leistungszeit und die Art und Weise der Erfüllung der Verbindlichkeit (hier: einer Inkassovergütung) an.

2. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarten Modalitäten - wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des diesbezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt - zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet (im Anschluss an , BGHZ 160, 377, 378, 379, 380 ff.; vom - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 8, 12; vom - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 36, 62; vom - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 4 f., 113 ff., 120 f.; vom - VI ZR 180/22, juris Rn. 3, 9).

3. Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig mit der Folge, dass die hierdurch verursachten Kosten nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind (vgl. , NJW 2015, 3793 Rn. 9; vom - VIII ZR 289/19, ZIP 2020, 2068 Rn. 49; jeweils mwN).

4. Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Gläubiger ein konzernverbundenes - gleichwohl aber rechtlich selbständiges - Inkassounternehmen mit der Einziehung einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner beauftragt (sogenanntes Konzerninkasso). Nur wenn im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers vorliegen, kann die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme zu verneinen sein.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:190225UVIIIZR138.23.0

Fundstelle(n):
Nr. 18/2025 S. 1135
AG 2025 S. 365 Nr. 10
BB 2025 S. 1025 Nr. 19
BB 2025 S. 514 Nr. 10
DStR-Aktuell 2025 S. 10 Nr. 23
NJW 2025 S. 1782 Nr. 25
NJW 2025 S. 1812 Nr. 25
WM 2025 S. 659 Nr. 15
ZIP 2025 S. 1198 Nr. 20
ZIP 2025 S. 1199 Nr. 20
ZIP 2025 S. 4 Nr. 9
ZIP 2025 S. 893 Nr. 15
LAAAJ-88727

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