Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichem Personalrat bei Vollzug organisatorischer Entscheidungen durch individuelle Personalverfügungen; Zentrale des Bundesnachrichtendiensts
Leitsatz
Für die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im Hinblick auf Personalverfügungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, die in Vollzug einer organisatorischen Entscheidung über die Neuorganisation des Dienstes und die durch Änderung der Dienstpostenbündelung vorgenommene Neubewertung von Dienstposten im gesamten Geschäftsbereich erlassen werden, ist nicht der Personalrat der Zentrale, sondern der Gesamtpersonalrat beim Bundesnachrichtendienst zuständig.