Gesetze: § 24 Abs 2 SGB 8, § 23 Abs 2 Nr 3 Alt 2 SGB 8, § 161 Abs 1 SGB 6, § 162 Nr 1 Alt 1 SGB 6, § 22 Abs 2 SGB 4
Erstattungsanspruch selbstständiger Tagespflegepersonen gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe für aufgrund freiwilliger Zahlungen entstehende Rentenversicherungsbeiträge
Leitsatz
1. Die Versicherung in einer gesetzlichen Rentenversicherung ist stets eine der Art und dem Versicherungsschutz nach angemessene Alterssicherung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII.
2. Aufwendungen für Beitragsanteile zu einer gesetzlichen Rentenversicherung, die wegen zusätzlicher freiwilliger Zahlungen der Wohnsitzgemeinden der von einer Tagespflegeperson betreuten Kinder anfallen, unterliegen nicht der Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur hälftigen Erstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII.