Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - XI B 11/24

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1 und 2; GG Art. 103 Abs. 1

Antrag auf Terminsverlegung bei Erkrankung (Brechdurchfall) eines sechsjährigen Kindes des Prozessvertreters

Leitsatz

1. NV: Stellt ein Prozessvertreter einen Antrag auf Terminsverlegung mit der Begründung, dass sein sechsjähriger Sohn an Brechdurchfall leide, muss die Art und Schwere der Erkrankung aus dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten ärztlichen Attest zu entnehmen sein, so dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin selbst im Wege der eröffneten Video-Zuschaltung von Zuhause wegen des bedenklichen Gesundheitszustands des zu betreuenden Kindes nicht erwartet werden kann.

2. NV: In diesem Fall hat der Prozessvertreter außerdem Gründe anzugeben und glaubhaft zu machen, warum eine Betreuung seines Kindes durch eine andere Person nicht gewährleistet werden kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.070325.XIB11.24.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 700 Nr. 6
HFR 2025 S. 745 Nr. 8
NJW-RR 2025 S. 573 Nr. 9
NJW-RR 2025 S. 575 Nr. 9
VAAAJ-88822

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank