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BAG Urteil v. - 5 AZR 171/24

Gesetze: § 305 BGB, § 308 Nr 4 BGB, § 315 Abs 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 613 BGB, § 242 BGB, § 6 Abs 1 Nr 4 EStG, § 315 Abs 3 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 283 S 1 BGB, § 107 Abs 2 S 1 GewO

Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens - Nutzungsausfallentschädigung

Leitsatz

1. Die Regelung des Arbeitsvertrags, nach der die Beklagte bei einer berechtigten Freistellung während der Kündigungsfrist die Privatnutzung des Dienstfahrzeugs entschädigungslos widerrufen kann, ist wirksam. Der Widerruf zum 24.5.2023 entsprach im Streitfall jedoch nicht billigem Ermessen. Er konnte erst zum Monatsende, also zum 31.5.2023 erfolgen, was der Senat im Rahmen einer Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB selbst entscheiden kann. Für die Zeit vom 23. bis zum 31. Mai 2023 steht dem Kläger die beantragte Nutzungsausfallentschädigung – als Bruttobetrag – zu.

2. Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug i. S. d. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:120225.U.5AZR171.24.0

Fundstelle(n):
Nr. 22/2025 S. 1428
BB 2025 S. 1139 Nr. 20
DStR 2025 S. 1356 Nr. 24
DStR-Aktuell 2025 S. 12 Nr. 21
NJW 2025 S. 2275 Nr. 31
VAAAJ-88929

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