Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Vorsteuerabzug – Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer – Verspäteter Registrierungsantrag – Ausstellung und Inhalt von Rechnungen – Rechnung, in der die Vorsteuer nicht ausgewiesen ist – Auf der Grundlage eines Protokolls berechnete Steuer – Fehlen einer berichtigenden Rechnung – Recht auf Vorsteuerabzug – Ausschluss
Leitsatz
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der dem Empfänger einer mehrwertsteuerpflichtigen Lieferung das in dieser Richtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug nicht zusteht, wenn der Lieferer zum einen gegen seine Verpflichtung aus der nationalen Regelung verstoßen hat, einen Antrag auf mehrwertsteuerliche Registrierung zu stellen, und an den Empfänger Rechnungen ausgestellt hat, in denen die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen wurde, und zum anderen im Zuge einer Steuerprüfung ein Protokoll erstellt hat, in dem die betreffende Mehrwertsteuer ausgewiesen und der Lieferer zugleich als Empfänger der Lieferung angegeben wurde.
Die Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung und der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer
sind dahin auszulegen, dass
sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die die Möglichkeit ausschließt, eine Rechnung zu berichtigen, wenn zum einen in der Rechnung, die der Lieferer dem Empfänger einer mehrwertsteuerpflichtigen Lieferung ausgestellt hat, die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen wurde und zum anderen der Lieferer im Zuge einer bei ihm durchgeführten Steuerprüfung ein Protokoll erstellt hat, in dem die Mehrwertsteuer ausgewiesen und der Lieferer zugleich als Empfänger der Lieferung angegeben wurde.