Absenkung der Versorgungsrechte durch Krisentarifvertrag
Leitsatz
1. Rückwirkende Regelungen eines Tarifvertrags verstoßen nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Vertrauensgrundsatz, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer unklaren Rechtslage dient.
2. Bei der Normsetzung sind Tarifvertragsparteien an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Für eine Verschlechterung der Versorgungsrechte bedürfen sie legitimierender Gründe, deren Gewicht von den Nachteilen abhängt, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen. Für nicht schwerwiegende Eingriffe reicht jeder sachliche Grund aus.
Fundstelle(n): Nr. 23/2025 S. 1490 Nr. 23/2025 S. 1490 Nr. 23/2025 S. 1493 BB 2025 S. 1076 Nr. 19 ZIP 2025 S. 2172 Nr. 36 ZIP 2025 S. 2172 Nr. 36 ZIP 2025 S. 974 Nr. 16 RAAAJ-89159