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BAG Urteil v. - 3 AZR 28/24

Gesetze: § 1 Abs 2 TVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 126 BGB, § 126a BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 291 BGB, Art 9 Abs 3 GG, § 19 Abs 1 BetrAVG

Absenkung der Versorgungsrechte durch Krisentarifvertrag

Leitsatz

1. Rückwirkende Regelungen eines Tarifvertrags verstoßen nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Vertrauensgrundsatz, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer unklaren Rechtslage dient.

2. Bei der Normsetzung sind Tarifvertragsparteien an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Für eine Verschlechterung der Versorgungsrechte bedürfen sie legitimierender Gründe, deren Gewicht von den Nachteilen abhängt, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen. Für nicht schwerwiegende Eingriffe reicht jeder sachliche Grund aus.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:261124.U.3AZR28.24.0

Fundstelle(n):
Nr. 23/2025 S. 1490
Nr. 23/2025 S. 1490
Nr. 23/2025 S. 1493
BB 2025 S. 1076 Nr. 19
ZIP 2025 S. 2172 Nr. 36
ZIP 2025 S. 2172 Nr. 36
ZIP 2025 S. 974 Nr. 16
RAAAJ-89159

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