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BGH Urteil v. - X ZR 11/23

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 529 924 (Streitpatents), das am 13. September 2004 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 4. November 2003 angemeldet worden ist und eine Tiefbauvorrichtung betrifft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:130325UXZR11.23.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-89166

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