1. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung stellt bei erkennbar berechtigtem Interesse auf Veranlagung einen Antrag auf eine Steuerfestsetzung i.S. von § 155 Abs. 1 S. 3 AO (1977) auch dann dar, wenn eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen ist.
2. Die Berichtigung der Ablehnung des Antrags auf Steuerfestsetzung nach § 129 AO (1977) ist unzulässig, wenn das FA aufgrund einer Hinweismitteilung den Fall überprüft hat und im Rahmen dieser Überprüfung die Möglichkeit eines Rechtsirrtums nicht auszuschließen ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 3 BFHE S. 394 Nr. 147, CAAAA-97988