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BGH Beschluss v. - EnVR 17/22

Gesetze: § 3 Nr 11 EnWG, § 3 Nr 15d EnWG, § 3 Nr 18d EnWG, § 31 Abs 1 EnWG, § 118 Abs 6 EnWG, § 18 Abs 1 S 1 StromNEV

Besonderes Missbrauchsverfahren gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur: Zulässigkeit bei laufendem Zivilprozesses auf Zahlung von Stromnetzentgelt; Entgeltpflicht bei dezentraler Stromeinspeisung - Batteriespeicher als Erzeugungsanlage

Leitsatz

Batteriespeicher als Erzeugungsanlage

1. Der Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens steht nicht entgegen, dass mit ihm die Erfolgsaussichten in einem laufenden Zivilverfahren verbessert werden sollen (Fortführung von , RdE 2018, 531 Rn. 19).

2. Stromspeicher, die dem Netz elektrische Energie entnehmen, zur Speicherung in eine andere Energieform umwandeln und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektrische Energie rückumwandeln und in das Netz einspeisen, sind Erzeugungsanlagen im Sinn von § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV.

3. Auch Stromspeicher, die nur zur Erbringung von Regelenergie genutzt werden, sind, wenn sie allein an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dezentrale Erzeugungsanlagen im Sinn von § 3 Nr. 11 EnWG, § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:261124BENVR17.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 18
WM 2025 S. 1095 Nr. 24
CAAAJ-89407

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