1. Die Verwirkung eines Steueranspruchs setzt u. a. ein bestimmtes Verhalten des FA voraus, aufgrund dessen der Steuerpflichtige bei objektiver Beurteilung annehmen darf, das FA werde den Anspruch nicht oder nicht mehr geltend machen (sog. Vertrauenstatbestand).
2. Hat das FA die Steuer bereits festgesetzt und legt der Steuerschuldner dagegen Einspruch ein, so darf er allein aus dem Umstand, daß der Einspruch über 9 3/4 Jahre unbearbeitet geblieben ist, nicht schließen, das FA habe den geltend gemachten Steueranspruch aufgegeben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 12 BFHE S. 409 Nr. 147, DAAAA-97992