Gesetze: § 13 Abs 1 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 50 Abs 1 SGB 10, § 76 Abs 3 SGB 6, § 166 BGB, § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 RDG
Teilweise Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheides über die Bewilligung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Nichtberücksichtigung des Abschlags an Entgeltpunkten aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich - Vertretung durch einen bevollmächtigten Rentenberater - Zurechnung des Wissens bzw der grob fahrlässigen Unkenntnis des Rentenberaters - Pflichten eines im Rentenverfahren umfassend bevollmächtigten Rentenberaters
Leitsatz
1. Ein Empfänger von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Wissensvertreters von der Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsakts zurechnen lassen.
2. Zu den Pflichten eines umfassend bevollmächtigten Rentenberaters gehört in aller Regel die Prüfung des Rentenbescheids auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.