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EuGH Urteil v. - C-228/24

Gesetze: RL 2011/69/EU Art. 1 Abs. 2, RL 2011/69/EU Art. 1 Abs. 3, RL 2011/69/EU Art. 4 Abs. 1, RL 2011/69/EU Art. 6

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Richtlinie 2011/96/EU – Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten – Befreiung von der Körperschaftsteuer für von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft an eine gebietsansässige Muttergesellschaft ausgeschüttete Dividenden – Art. 1 Abs. 2 und 3 – Missbrauchsbekämpfungsvorschrift – Einstufung der Tochtergesellschaft als unangemessene Gestaltung – Schritte einer Gestaltung – Steuerlicher Vorteil

Leitsatz

  1. Die in Art. 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie (EU) 2015/121 des Rates vom geänderten Fassung enthaltene Missbrauchsbekämpfungsvorschrift

    ist dahin auszulegen, dass

    sie einer nationalen Praxis, wonach einer Muttergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat eine Körperschaftsteuerbefreiung für von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft erhaltene Dividenden deshalb nicht gewährt wird, weil eine solche Tochtergesellschaft als unangemessene Gestaltung eingestuft wird, wenn sie keine Zwischengesellschaft darstellt und die in Form von Dividenden ausgeschütteten Gewinne aus unter dem Namen dieser Tochtergesellschaft ausgeübten Tätigkeiten erwirtschaftet wurden, nicht entgegensteht, sofern die Tatbestandsmerkmale eines Missbrauchs vorliegen.

  2. Die in Art. 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/96 in der durch die Richtlinie 2015/121 geänderten Fassung enthaltene Missbrauchsbekämpfungsvorschrift

    ist dahin auszulegen, dass

    sie einer nationalen Praxis entgegensteht, wonach für die Zwecke der Einstufung einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft als unangemessene Gestaltung ausnahmslos nur auf die Umstände zu den Zeitpunkten der Dividendenausschüttungen abgestellt wird, wenn die Gründung dieser Tochtergesellschaft durch wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist und das tatsächliche Vorliegen einer Tätigkeit derselben vor diesen Zeitpunkten nicht in Frage gestellt wird.

  3. Die in Art. 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/96 in der durch die Richtlinie 2015/121 geänderten Fassung enthaltene Missbrauchsbekämpfungsvorschrift

    ist dahin auszulegen, dass,

    wenn eine Muttergesellschaft Dividenden von einer als unangemessene Gestaltung eingestuften Tochtergesellschaft erhalten hat, allein diese Einstufung nicht ausreicht, um festzustellen, dass die Muttergesellschaft durch die Anwendung der Körperschaftsteuerbefreiung für diese Dividenden einen steuerlichen Vorteil erlangt hat, der dem Ziel oder Zweck der Richtlinie 2011/96 in geänderter Fassung zuwiderläuft.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:239

Fundstelle(n):
GAAAJ-89582

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