Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 9 Abs. 1 – Begriffe ‚Steuerpflichtiger‘ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ – Verkauf einer landwirtschaftlichen Fläche zur Wohnbebauung – Verkaufsvorbereitung durch einen Geschäftsbesorger, der als gewerblicher Unternehmer handelt – Gesetzliche Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten, die Eigentümer sind
als Mehrwertsteuerpflichtiger, der eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt, eine Person angesehen werden kann, die eine ursprünglich zu ihrem Privatvermögen gehörende Fläche veräußert und dazu einen gewerblichen Unternehmer mit der Vorbereitung des Verkaufs beauftragt, der als Bevollmächtigter dieser Person aktive Schritte zur Vermarktung von Grund und Boden vornimmt und sich für diesen Verkauf ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender im Sinne dieser Bestimmung.
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112
ist dahin auszulegen, dass
er im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts, das als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie eingestuft wird, dem nicht entgegensteht, dass die von Ehegatten, die gemeinschaftliche Eigentümer sind, gebildete gesetzliche Gemeinschaft als Steuerpflichtiger, der eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt, angesehen wird, wenn diese Ehegatten gegenüber Dritten so auftreten, dass sie das eine wirtschaftliche Tätigkeit begründende Geschäft des Verkaufs von zu dieser Gemeinschaft gehörenden Flächen gemeinsam durchgeführt haben, und diese Gemeinschaft das wirtschaftliche Risiko dieser Tätigkeit trägt.