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EuGH Urteil v. - C-164/24

Gesetze: RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 213 Abs. 1 Unterabs. 1, RL 2006/112/EG Art. 214 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 273, RL 2006/112/EG Art. 362, RL 2006/112/EG Art. 369q, RL 2006/112/EG Art. 369r, EURL 2017/2455

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Wiederholter Verstoß gegen steuerliche Pflichten – Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Leitsatz

Art. 213 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom geänderten Fassung und die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit

sind wie folgt auszulegen:

Sie stehen einer nationalen Regelung – in der Auslegung durch die nationale Finanzverwaltung und die nationalen Gerichte – entgegen, nach der die zuständige Finanzbehörde befugt ist, einen Steuerpflichtigen deshalb aus dem Mehrwertsteuerregister zu streichen, weil er gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer verstoßen hat, ohne die Art der begangenen Verstöße und das Verhalten des betreffenden Steuerpflichtigen untersuchen zu müssen.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:241

Fundstelle(n):
WAAAJ-89662

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