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BGH Urteil v. - V ZR 96/24

Gesetze: § 19 Abs 2 Nr 4 WoEigG, § 28 Abs 2 S 1 WoEigG, § 139 BGB, § 173 Abs 3 ZPO

Teilanfechtung eines WEG-Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse

Leitsatz

1. Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen.

2. Der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse kann teilweise angefochten bzw. für ungültig erklärt werden. Vorauszusetzen ist, dass die Abrechnungsspitze eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare fehlerhafte Kostenposition enthält und anzunehmen ist, dass die Wohnungseigentümer den Beschluss auch mit dem unbeanstandet gebliebenen Teil gefasst hätten.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110425UVZR96.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 1504 Nr. 21
NJW 2025 S. 1508 Nr. 21
NJW 2025 S. 8 Nr. 18
MAAAJ-89703

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