Beteiligung des Steinbruchbetreibers bei der Neuvergabe des Pachtvertrags über einen Steinbruch - Steinbruch
Leitsatz
Steinbruch
1. § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB bezweckt zu verhindern, dass marktmächtige Unternehmen ihre vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierten Handlungsspielräume zum Nachteil Dritter ausnutzen und dadurch das Marktgeschehen stören; die Bestimmung dient dagegen nicht dem einseitigen Sozialschutz und schützt den Marktteilnehmer auch nicht vor den Folgen geschäftlicher Fehlentscheidungen (Bestätigung von , WuW/E BGH 2491 [juris Rn. 32] - Opel Blitz I; vom - KZR 1/92, WuW/E BGH 2855 [juris Rn. 10] - Flaschenkästen).
2. Für die Beurteilung, ob dem Unternehmen ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen, kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Behinderung oder Diskriminierung an.
3. Ob und inwieweit eine unternehmensbedingte Abhängigkeit in der Vergangenheit vom einen oder anderen Unternehmen verursacht worden ist, ist regelmäßig erst bei der Interessenabwägung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zu berücksichtigen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:280325UKZR73.23.0
Fundstelle(n): Nr. 21/2025 S. 1346 BB 2025 S. 1743 Nr. 31 BB 2025 S. 1748 Nr. 31 BB 2025 S. 961 Nr. 18 NJW 2025 S. 2095 Nr. 29 NJW 2025 S. 2100 Nr. 29 ZIP 2025 S. 1520 Nr. 25 ZIP 2025 S. 1521 Nr. 25 ZIP 2025 S. 4 Nr. 18 VAAAJ-89713