Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Begriff ‚Beihilfe‘ – Nationale Regelung, die zugunsten der im Stahlgießereisektor tätigen Unternehmen im Fall der teilweisen oder vollständigen Schließung ihrer Produktionsstätten die Gewährung einer Maßnahme vorsieht – Finanzbeitrag – Vorteil
Leitsatz
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die im Rahmen eines Rationalisierungsprogramms zugunsten von Unternehmen im Sektor der Gusseisen- und Stahlgießereien vorgesehenen Finanzbeiträge in Höhe von 100 % des Buchwerts der von dem antragstellenden Unternehmen stillgelegten Produktionsanlagen abzüglich der bereits vorgenommenen Abschreibungen bzw. – wenn dieser Wert höher ist – des aktualisierten Wertes des Deckungsbeitrags für die Gewinnschwelle dieser Anlagen im Zeitraum vor dem Beschluss dieses Programms, sofern die Verringerung der Produktionskapazität mit einem Zusammenschluss oder mit Vereinbarungen zwischen Unternehmen dieses Sektors einhergeht, von denen eines dieses antragstellende Unternehmen ist, und diese Vereinbarungen u.a. eine angemessene Lösung der Beschäftigungsproblematik vorsehen, oder in Höhe von 60 % des höheren dieser beiden Werte im Fall der bloßen Stilllegung von Produktionsanlagen des antragstellenden Unternehmens einen Vorteil verschaffen, der den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb beeinträchtigen kann, wenn nachgewiesen wird, dass zum einen dieses Unternehmen nicht in der Lage gewesen wäre, den gleichen Vorteil unter Umständen zu erhalten, die den normalen Bedingungen des betreffenden Marktes entsprechen, und dass zum anderen auf diesem Markt ein wirksamer Wettbewerb herrscht.