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BSG Urteil v. - B 2 U 9/22 R

Gesetze: § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG, § 54 Abs 1 S 1 Alt 3 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 56 SGG, § 88 Abs 1 SGG, § 131 Abs 3 SGG, § 66 Abs 1 S 1 SGB 1, § 31 S 1 SGB 10, § 9 Abs 1 SGB 7, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG

(Sozialgerichtliches Verfahren - Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung - zulässige Klageart - Anfechtungsklage - Unzulässigkeit einer kombinierten Verpflichtungs- oder Feststellungsklage - Ausnahmekonstellation - isolierte Feststellungsklage - effektiver Rechtsschutz - Wesen der Versagung - keine Ablehnungsentscheidung - keine Beendigung des Verwaltungsverfahrens in der Sache - Untätigkeitsklage - Versagungsentscheidung als Bescheidung im Sinne des § 88 SGG)

Leitsatz

1. Gegen die Versagung der Feststellung eines Versicherungsfalls wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben.

2. Die Unzulässigkeit einer mit der Anfechtungsklage kombinierten Verpflichtungs- oder wahlweise Feststellungsklage folgt daraus, dass der grundsätzlich erforderliche Ablehnungsverwaltungsakt in der Sache fehlt, solange nur ein Versagungsbescheid ergangen ist.

3. Die unmittelbare Klage auf Feststellung eines Versicherungsfalls kommt nach dessen Versagung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zwingend geboten ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:031224UB2U922R0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 52
LAAAJ-89790

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