Gesetze: § 94 Abs 1 S 1 SGB 12, § 94 Abs 1a S 1 SGB 12, § 94 Abs 1a S 2 SGB 12, § 94 Abs 1a S 3 SGB 12, § 94 Abs 1a S 4 SGB 12, § 94 Abs 1a S 5 SGB 12, § 117 Abs 1 S 1 SGB 12, § 1601 BGB
(Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber einem potenziell Unterhaltspflichtigen - Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze nach § 94 Abs 1a SGB 12 - Begrenzung auf Fragen zu den Einkommensverhältnissen - geltungserhaltende Reduktion)
Leitsatz
1. Das Auskunftsverfahren wegen des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe, der Hilfe zur stationären Pflege gewährt, ist zunächst auf Angaben zum Einkommen beschränkt, die für das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze von 100 000 Euro maßgeblich sind.
2. Hinreichende Anhaltspunkte für das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze liegen vor, wenn nach den bisher erkennbaren Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze besteht und dies keine nur entfernte Möglichkeit ist.