Zum Leistungsaustausch eines Fitnessstudios im Lockdown (I)
Leitsatz
1. Wurde für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt, tritt die Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes nicht schon dann ein, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden besteht, sondern erst dann, wenn das bereits gezahlte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Das Einräumen der Möglichkeit zur Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit (kostenfreie Zusatzmonate) ist auch dann ein verbrauchsfähiger Vorteil, wenn dem keine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung mit dem Kunden zugrunde liegt, weil der Leistungsaustausch umsatzsteuerrechtlich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den vom Unternehmer im Voraus vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen (Gegenleistung) und dem verbrauchsfähigen Vorteil (in Gestalt von kostenfreien Zusatzmonaten) folgt, den die Mitglieder eines Fitnessstudios aufgrund ihrer Zahlung während der coronabedingten Schließung (Lockdown) erlangt haben. Auf die Beurteilung nach dem nationalen Zivilrecht kommt es insoweit nicht an (Parallelentscheidung zum ).
Fundstelle(n): BStBl 2025 II Seite 469 BBK-Kurznachricht Nr. 10/2025 S. 436 BBK-Kurznachricht Nr. 10/2025 S. 437 BFH/NV 2025 S. 798 Nr. 6 BFH/PR 2025 S. 200 Nr. 7 BFH/PR 2025 S. 200 Nr. 7 DStR 2025 S. 903 Nr. 16 DStRE 2025 S. 569 Nr. 9 DStZ 2025 S. 443 Nr. 12 GStB 2025 S. 196 Nr. 6 GStB 2025 S. 198 Nr. 6 GStB 2025 S. 30 Nr. 8 HFR 2025 S. 795 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2025 S. 1226 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2025 S. 1227 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2025 S. 423 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2025 S. 355 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2025 S. 355 UR 2025 S. 375 Nr. 10 UStB 2025 S. 166 Nr. 6 UStB 2025 S. 167 Nr. 6 UVR 2025 S. 162 Nr. 6 UVR 2025 S. 162 Nr. 6 XAAAJ-89815