Prozesskostenhilfe - Entschädigungszahlungen nach AGG als Einkommen oder Vermögen
Leitsatz
1. Bei Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich nicht um Einkommen i. S. d. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO knüpft an denjenigen des Sozialhilferechts an. Dies erklärt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt. Die Behandlung des Einkommens nach dem Prozesskostenhilferecht darf sich zu den Wertungen des Sozialrechts nicht in Widerspruch setzen.
2. Dementsprechend handelt es sich bei Zahlungen nach § 83 Abs. 2 SGB XII, also Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet werden, nicht um Einkommen i. S. d. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Zu den Entschädigungszahlungen nach § 253 Abs. 2 BGB i. S. d. § 83 Abs. 2 SGB XII zählen auch auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 AGG geleistete Zahlungen. Der Ausschluss von Entschädigungen ist zwar dem Wortlaut der Vorschrift nach auf solche nach § 253 Abs. 2 BGB beschränkt. Im Sozialrecht sind aber alle Schmerzensgeldansprüche gleich zu behandeln, so dass auch Ansprüche zu berücksichtigen sind, die zivilrechtlich nicht unter § 253 Abs. 2 BGB fallen.