Gesetze: § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7 Abs 1 S 2 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 133 Nr 1 SGB 6, § 133 Nr 2 SGB 6, § 134 Abs 1 SGB 6, § 134 Abs 4 SGB 6, § 149 SGB 6, § 1 Abs 1 S 2 AÜG, § 8 AÜG
Zuordnung von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung - Tätigkeit eines überlassenen Arbeitnehmers in einem knappschaftlichen Entleihbetrieb - Maßgeblichkeit des Verleihers als Beschäftigungsbetrieb - abschließende Aufzählung der unter den Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung fallenden Arbeiten
Leitsatz
1. Bei der Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist im Fall der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung allein auf den Verleiher als Beschäftigungsbetrieb abzustellen.
2. Die im Gesetz aufgeführten Arbeiten, die unter den Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung fallen, sind abschließend.