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BGH Beschluss v. - VI ZB 19/24

Gesetze: § 130d S 2 ZPO, § 130d S 3 ZPO, § 294 ZPO

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument

Leitsatz

Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nach § 130d Satz 2, 3 ZPO bedarf es zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250225BVIZB19.24.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 1218 Nr. 22
BB 2025 S. 1428 Nr. 25
DStR-Aktuell 2025 S. 12 Nr. 18
NJW 2025 S. 8 Nr. 19
NJW-RR 2025 S. 629 Nr. 10
PAAAJ-90025

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