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BFH Beschluss v. - VIII B 79/24

Gesetze: EStG § 2 Abs. 2 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 9 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; GG Art. 3 Abs. 1

Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots gemäß § 20 Abs. 9 EStG

Leitsatz

1. NV: Das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auch gegenüber Beziehern höherer Kapitalerträge, denen Werbungskosten (hier: aus Vermögensverwaltergebühren) deutlich oberhalb des Sparerpauschbetrags erwachsen, eine grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässige typisierende Regelung im System der abgeltend besteuerten Kapitalerträge.

2. NV: Macht der Beschwerdeführer geltend, die typisierende Regelung des Werbungskostenabzugsverbots in § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG führe nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, muss er sich zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung mit der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auseinandersetzen und darlegen, unter welchen bislang nicht erörterten Gesichtspunkten diese Rechtsfrage einer neuerliche Überprüfung bedarf, sowie verdeutlichen, ob und unter welchen Gesichtspunkten diese Frage im steuerlichen Fachschrifttum umstritten ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.080425.VIIIB79.24.0- 7 -

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 982 Nr. 18
BFH/NV 2025 S. 677 Nr. 6
DStZ 2025 S. 450 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2025 S. 472
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2025 S. 472
SAAAJ-90118

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